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04 Jan Off
Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zweckgebundene Pflegesachleistungen und stehen Ihnen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Sie werden daher oft auch als zusätzliche, sonstige oder niedrigschwellige Betreuungsleistungen bzw. Betreuungsgeld nach § 45 SGB XI bezeichnet.
Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen?
Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z.B. bei demenzbedingten Ausfällen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten.
In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können bis zu 100,- € Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,- € monatlich gezahlt werden, also maximal 2.400,- € pro Jahr.
Wichtig! Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die noch keine Pflegestufe haben! Diese werden dann praktisch der Pflegestufe 0 zugeordnet.
Die Berechtigung über den Erhalt der zusätzlichen Betreuungsleistungen wird über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Die Beantragung erfolgt bei der jeweiligen Pflegeversicherung.
Der Ambulante Pflegedienst Schommer hat mit seinem Schwerpunkt Demenz nach Einführung der zusätzlichen Betreuungsleistungen im Juli 2008 hier verstärkt sein Augenmerk darauf gelegt und seitdem allein in der Sparte Betreuung und Beaufsichtigung nach § 45 SGB XI acht Mitarbeiterinnen eingestellt und speziell geschult.
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