Zeiten der Angehörigenpflege zählen unter Umständen für die Rente. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffenen für die Pflege aus ihrem Job ausgestiegen sind. Vielmehr kommt es vor allem darauf an, wie stark sie durch die Pflege in Anspruch genommen werden.
Wenn die Pflege wöchentlich weniger als 14 Stunden in Anspruch nimmt, gilt die Pflegezeit nicht als versicherungspflichtig - dann erwirbt man also auch keine Ansprüche an die Rentenversicherung.
Bei 14 und mehr Pflegestunden erhöht die Pflege die spätere Rente....